Magazinbegrenzung bei Jagdwaffen

Wer halbautomatische Gewehre wie das AR10 oder das AR15 im jagdlichen Einsatz nutzt, stößt schnell auf die sogenannte 2+1 Regel. In der Praxis bedeutet sie, dass sich zwei Patronen im Magazin und eine weitere im Patronenlager befinden. Was hier auf den ersten Blick einfach klingt, ist in der Realität jedoch oft komplex. Die rechtlichen Vorgaben für die jagdliche Verwendung von Vollautomaten unterscheiden sich je nach Land und teilweise sogar regional deutlich.

EU-Richtlinien

Die Grundlage für die 2+1 Regel liegt unter anderem in europäischen Richtlinien, insbesondere im Bereich des Jagd- und Naturschutzrechts. Maßgeblich sind dabei die Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG sowie die FFH-Richtlinie 92/43/EWG. Beide Richtlinien sehen Einschränkungen für die Jagdausübung vor und beschränken dabei insbesondere die Magazinkapazität bei halbautomatischen Jagdwaffen auf zwei Patronen.

In einem Urteil des EuGH zur Rechtssache 262/85 wurde zudem festgehalten, dass die Richtlinie es nicht verbietet, „eine dritte Patrone in die Zündkammer des Laufes einzuführen, wenn gewährleistet ist, dass das Magazin dieser Waffen nicht mehr als zwei Patronen aufnehmen kann“.

Rechtliche Unterschiede am Beispiel Österreich

Die Richtlinien bilden die Mindestvorgaben, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten durch nationales Recht umgesetzt werden. Nationale Vorschriften können somit strenger ausfallen, dürfen aber hinter den unionsrechtlichen Vorgaben nicht zurückbleiben. Wie unterschiedlich diese Umsetzung in der Praxis ausfallen kann, zeigt sich beispielsweise in Österreich, wo jedes Bundesland über ein eigenes Jagdrecht verfügt.

Während in Oberösterreich die Einschränkungen nur bestimmte Tierarten betreffen, werden in Wien bereits halbautomatische Waffen von der Jagd ausgenommen, wenn diese mit Magazinen zur Aufnahme von mehr als 2 Patronen versehen werden können. Unabhängig davon, wie sie tatsächlich eingesetzt werden!

Die nachfolgende Übersicht soll für die unterschiedlichen Regelungsansätze sensibilisieren und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit. Die konkrete Bewertung hängt immer vom jeweiligen regionalen Jagdrecht ab.

Burgenland

§ 95 Abs. 1 Z 1 lit. c Burgenländisches Jagdgesetz
„Verboten ist die Jagd […] mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können […]“

Kärnten

§ 68 Abs. 1 Z 1 Kärntner Jagdgesetz
„Es ist verboten […] bei der Jagdausübung […] halbautomatische Kugel- oder Schrotjagdwaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, zu benützen […]“

Niederösterreich

§ 95 Abs. 1 Z 1 NÖ Jagdgesetz
„Alle nicht-selektiven Jagdmethoden sind verboten, insbesondere […] die Verwendung von halbautomatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann […]“

Oberösterreich

§ 60 Abs. 1 Z 3 Oö. Jagdgesetz
„Es sind verboten […] das Verwenden von […] halbautomatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann […].

[…] das Verbot der Verwendung von halbautomatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, gilt nur hinsichtlich Wildarten im Sinn des § 43 Abs. 5″

Salzburg

§ 70 Abs. 3 lit. a Salzburger Jagdgesetz
„Folgende Maßnahmen sind verboten: […] die Benützung von Schusswaffen, Munition und Zielhilfsmitteln, die für die Jagd auf jagdbare Tiere gewöhnlich nicht bestimmt sind. Darunter fallen insbesondere […] halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann […]“

Steiermark

§ 58 Abs. 2 Z 1 Steiermärkisches Jagdgesetz
„Es ist verboten: bei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind […], Halbautomaten, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann […] dürfen zur Jagdausübung jedenfalls nicht verwendet werden.“

Tirol

§ 40 Abs. 1 lit. a Tiroler Jagdgesetz
„Verboten ist, bei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind; darunter fallen insbesondere halbautomatische oder automatische Kugel- und Schrotwaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann […].“

Vorarlberg

§ 20 lit. a Verordnung der Landesregierung über das Jagdwesen
„Es ist verboten, Schusswaffen und Munition zu benützen, die für die Jagd auf Wild gewöhnlich nicht bestimmt sind, wie insbesondere Schnellfeuerwaffen, halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann […]“

Wien

§ 88 Abs. 3 Wiener Jagdgesetz
„[…] halbautomatische Gewehre, die mit Magazinen zur Aufnahme von mehr als zwei Patronen versehen werden können, […] dürfen zur Jagd nicht verwendet werden.“

Praktische Umsetzung

Für die jagdliche Nutzung halbautomatischer Systeme ist es entscheidend, die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben zu kennen und einzuhalten. Unsere 2R Limiter reduzieren die Kapazität eines Magazins auf zwei Patronen und können dabei helfen, entsprechende Anforderungen praktisch umzusetzen.

Da sich die Regelungen je nach Land und Region unterscheiden können, empfiehlt es sich, im Zweifel bei den zuständigen Behörden oder Jagdverbänden Auskunft einzuholen. Die Einhaltung der geltenden Bestimmungen liegt in jedem Fall in der Verantwortung des Anwenders.